Einen Messie als Mieter zu haben erfreut keinen Vermieter.
Eine Mieterin in Münster hatte ihre Wohnung förmlich zugestopft mit Dingen wie Altpapier, Textilien sowie etlichen Erinnerungsstücken. Als der Vermieter dies erfuhr, erhielt die Mieterin direkt eine Abmahnung und darauffolgend die Kündigung.
Diese wollte die Mieterin nicht akzeptieren, weswegen der Vermieter eine Klage auf Räumung der Wohnung einleitete, welche das Amtsgericht genehmigte, da der Zustand der Wohneinheit keine übliche Wohnungsnutzung darstellt und somit die Gefahr einer Beeinträchtigung der Mietsache gegeben ist.
Allerdings akzeptierte die Mieterin dies weiterhin nicht.
Das Verfahren ging weiter an das Landgericht Münster. Das Urteil des Richters lautet, dass jeder Mieter unter den für sich gewünschten Umständen leben darf und dementsprechend seine Räumlichkeiten einrichten kann, wie er möchte, solange die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Ein Gutachten ergab darüber hinaus, dass keine Gefährdung der Mietsache vorliegt. Es sei lediglich eine abstrakte Gefahr gegeben, welche allerdings keine Kündigung rechtfertigt, da bei jedem Mietverhältnis eine abstrakte Gefahr herrscht und Vermieter dies akzeptieren müssen.