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Mieter-Selbstauskunft

veröffentlicht am 28.12.2017

Was dürfen Vermieter in der Selbstauskunft erfragen?
Der Vermieter darf grundsätzlich nur Fragen stellen, die das Mietverhältnis in irgendeiner Form betreffen könnten. Laut Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG §4) dürfen nur die Daten erhoben werden, welche für den Geschäftszweck erforderlich sind.
Mietinteressenten sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet eine Selbstauskunft abzugeben. Dadurch, dass es in der Praxis mehrere Interessenten für eine Wohnung gibt, fällt die Entscheidung meist mit einer vollständigen Selbstauskunft leichter. Somit sind die meisten Mieter bereit diese Angaben zu machen.

Fragenstellung bei einem Besichtigungstermin:
Vor oder während des Besichtigungstermins dürfen nur wenige Informationen erfragt werden. Hierzu gehören Daten zur Identifikation des Interessenten (Name, Vorname, Anschrift)
Sobald es sich um eine geförderte Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus handelt, ist die Frage nach einem Wohnungsberechtigungsschein gestattet. Ebenso die Frage nach einer beabsichtigten Haustierhaltung.

Fragenstellung bei Vertragsanbahnung:
Wenn Mietinteressenten kundtun, dass sie die Immobilie gerne anmieten würden, darf der Vermieter folgende Fragen stellen:

  • Anzahl der einziehenden Personen
  • Ob gegen den Mieter ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde
  • Angaben über Räumungstitel in den letzten 5 Jahren
  • Beruf und derzeitiger Arbeitgeber, aber nicht die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
  • Allgemeine Einkommensverhältnisse; Ausnahme: Falls die Miete direkt von der Bundesagentur für Arbeit übernommen wird, ist es dem Vermieter nicht erlaubt, sich Auskunft über die Einkommensverhältnisse einzuholen

Nicht erlaubt sind Fragen zu:

  • Partei- oder Vereinsmitgliedschaften
  • Vorstrafen oder laufende strafrechtliche Ermittlungen
  • den weltanschaulichen oder religiösen Ansichten
  • der ethnischen Zugehörigkeit
  • und zum Familienstand oder ähnlichen privaten Fragen (z.B. Musikinstrumente)

Ergänzende Fragen vor Vertragsabschluss:
Wenn Mietinteressent und Vermieter sich einig werden, dürfen weitere Fragen von Vermieterseite gestellt werden:

  • Nachweise zu den Einkommensverhältnissen
  • Sowie Bank- und Kontodaten

Mögliche Folgen bei falschen Angaben:

  • Im Einzelfall sogar eine fristlose Kündigung
  • Anfechtung des Mietvertrags

Dies würde beispielsweise bei einem eigenständig erhöhten und somit falschen Monatseinkommen eintreten.