Das Halten von Haustieren sorgt oftmals für Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter.
Das ist ein Thema, auf das sich Mieter und Vermieter einigen müssen – nach Möglichkeit bereits vor Unterzeichnung des Mietvertrags.
Die Einigung wird im Mietvertrag festgehalten. Sollte man sich also fragen, ob es in Ordnung ist ein Haustier zu halten, sollte man das in jedem Mietvertrag nachlesen können.
Sollten hierzu allerdings im Mietvertrag keine Informationen zu finden sein, so heißt dies NICHT, dass die Haltung von Tieren verboten ist, allerdings auch nicht, dass sie uneingeschränkt erlaubt ist.
Nun stellt sich die Frage, ob der Vermieter grundsätzlich die Haustierhaltung in der Wohnung verbieten darf.
Haustiere, die in der Wohnung geduldet werden müssen, sind zum Beispiel Kleintiere, besonders wenn sie in einem Käfig, einem Terrarium oder Aquarium gehalten werden, da diese sich nicht frei in der Wohnung bewegen und somit keinerlei Nachbarn stören können oder Mietsachen beschädigen können. Allerdings sind diese Kleintiere auch nur in einem gewissen Maß gestattet. Eine Zootierhaltung widerspricht dem erlaubten Gebrauch.
Hunde und Katzen zählen nicht zu den Kleintieren, dementsprechend müssen sie vom Vermieter nicht geduldet werden.
Sonderfall beim Hund ist zum Beispiel die Haltung eines Blindenhundes. Dies darf nicht widersprochen werden.
Ein Kampfhund darf abgelehnt werden, wenn dieser andere Mieter belästigt, anderen Mietern Angst einjagt oder die Gefährdung von Kindern besteht.
Sollte ein Mieter trotz Verbot einen Kampfhund halten, kann dies zur Abmahnung führen. Wenn daraufhin, das Tier weiterhin in der Wohneinheit bleibt, ist die fristlose Kündigung oftmals die Folge.
Solange es zu keiner Verschlechterung der Mieteinheit durch das „Mitwohnen“ eines Haustieres kommt, sollte der Vermieter grundsätzlich kein Problem mit dem Halten eines Haustieres haben. Eine Verschlechterung kann aber dafür sorgen, dass das Haustier abgegeben werden muss.
Auch bei der Störung des häuslichen Friedens kann der Vermieter ein Haustier verbieten.
Der Eigentümer darf generell frei entscheiden, ob er die Haltung der Haustiere gestattet oder nicht. Gibt es allerdings keinen wesentlichen Grund, weswegen das Tier nicht in der Wohneinheit leben darf, darf der Vermieter die Haltung nicht verbieten. Die Zustimmung ist sowohl mündlich als auch schriftlich gültig. Auch die stillschweigende Duldung ist in Ordnung und kann auch nicht grundlos wieder zurückgezogen werden.
Nachdem der Vermieter die Duldung des Haustieres (bsp. Hund und Katze) gegeben hat, kann er diese nicht widerrufen, es sei denn es gibt einen triftigen Grund hierfür, wie zum Beispiel erhebliche Beschädigung der Mietsache, Gefährdung anderer Mieter, Belästigung der Nachbarn oder zu enge Räumlichkeiten für die Haltung eines Hundes.
Nachdem der Vermieter die Duldung der Haustiere (bsp. Hund und Katze) gegeben hat, kann er diese nicht widerrufen, es sei denn es gibt einen triftigen Grund hierfür, wie zum Beispiel erhebliche Beschädigung der Mietsache, Gefährdung anderer Mieter, Belästigung der Nachbarn oder zu enge Räumlichkeiten für die Haltung eines Hundes.
Eine Abmahnung muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. Sollte der Mieter der Abmahnung nicht Folge leisten, kann die Folge hierfür eine fristlose Kündigung sein.