Der Mieter wird vom Vermieter dazu aufgefordert, bestimmte Fragen zu seiner Person, seiner wirtschaftlichen und familiären Situation zu beantworten.
Dies schützt den Vermieter auch davor, die Wohnung an einen nicht zahlungswilligen bzw. zahlungsunfähigen Mieter zu vergeben.
Diese Anforderung ist keine Pflicht. Wünscht der Vermieter allerdings eine Selbstauskunft und der Mieter verweigert diese können die Chancen auf die Wohnung für den Mieter sinken.
Die Auskunft erfolgt mit Hilfe eines Fragebogens. Dieser beinhaltet in der Regel Fragen über die Höhe des Einkommens des Mieters, seine berufliche Situation sowie seinen Familienstand.
Die Fragen des Vermieters sind allerdings durch gesetzliche Grenzen eingeschränkt.
Der Vermieter ist grundsätzlich nur berechtigt Fragen zu stellen, welche für das Mietverhältnis relevant sind. Allerdings darf der Vermieter in diesem Rahmen auch nur Fragen stellen, welchen den Mieter nach dem Grundsatz Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht in seinem Recht verletzen.
Der Mieter ist dazu verpflichtet, die zulässigen Fragen (bsp. Identität des Mieters, Fragen zu Nettoeinkommen, Anzahl und Alter der mitwohnenden Personen) in der Selbstauskunft wahrheitsgemäß zu beantworten. Sollte der Mieter eine Frage nicht wahrheitsgemäß beantworten, kann der Vermieter gegen das (Weiter)- Bestehen des Mietvertrags vorgehen, sofern die betroffene Frage wichtig für das Mietverhältnis ist.
In einem solchen Fall kommt vor der Übergabe der Mietsache eine Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB in Betracht, welche zur Nichtigkeit des Vertragsabschlusses von Beginn an führt. Die Beendigung des Mietverhältnisses ist nach Übergabe nur durch eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich.
Bei unzulässigen Fragen (bsp. Fragen nach Nationalität, Rechtsschutzversicherung, Hobbies, Vorstrafen) darf der Mieter lügen, ohne nachträgliche rechtliche Folgen.
Der Mieter hat das Recht auf die Vernichtung der Selbstauskunft, falls das Mietverhältnis nicht zustande kommt. Die Selbstauskunft darf darüber hinaus nur für den verwendeten Zweck verwendet und gegebenenfalls weitergegeben werden, ein Verstoß hiergegen ist strafbar.
Informationen über den Mieter dürfen ohne die Einwilligung des Mieters nicht durch Dritte eingeholt werden.