Vermieter, stellen sich häufig die Frage, welche Richtlinien aktuell für Wohnungsbesichtigungen, Kündigungsfristen etc. gelten.
Die Regelungen während der derzeitigen Pandemie sind folgende:
Bei der Vermietung sind Besichtigungen und Wohnungsübergaben weiterhin erlaubt, natürlich nur unter Hygieneschutzmaßnahmen sowie einer eingeschränkten Anzahl an Personen.
Da die derzeitige Situation oftmals zu Geldnot bei einigen Leuten führt, stellt sich die Frage wie ein Zahlungsverzug gehandhabt.
Die Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund von Zahlungsverzug ist in folgenden Fällen nicht möglich. Hat der Mieter Zahlungsrückstände aus den Monaten April – Juni 2020, muss er diese spätestens bis zum Juni 2022 ausgleichen und kann nicht aufgrund des Verzugs fristlos gekündigt werden. Sollte die Rückzahlung allerdings nicht bis Juni 2022 erfolgen, kann dem Mieter gekündigt werden.
Bestehen allerdings Mietrückstände aus den Monaten vor April 2020 oder nach Juni 2020, so sind fristlose Kündigungen und Räumungsklagen möglich.
Mietminderungen aufgrund eines geringeren Einkommens werden nicht stattgegeben, da kein Mangel der Mietsache vorliegt. Auch die Sperrung des Gemeinschaftsgartens oder Spielplatzes wird lediglich als unerheblicher Mangel betrachtet und ist daher kein Mitminderungsgrund.