Kontakt

Wespen im eigenen Wohnraum – was nun?

veröffentlicht am 10.11.2020

Egal ob beim Essen, während des Wartens an der Bushaltestelle oder beim Genießen eines Eis auf dem Balkon, sie sind für viele Menschen lästig – Wespen. Ganz besonders, wenn diese sich sogar im eigenen Zuhause einnisten. Hier bricht bei einigen Leuten oft die Panik aus: was tun, wenn man betroffen ist und das Insekt sich nun samt Stamm einquartiert hat? Einfach das Nest raustragen geht hier leider nicht.

Die deutsche und die Gemeine Wespe unterliegen dem allgemeinen Schutz nach § 39 Bundesnaturschutzgesetzes, welches in Deutschland untersagt, die Tiere ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Weitere Arten der Wespe, wie zum Beispiel die Kreiselwespe oder Kopfhornwespe, stehen sogar unter besonderem Naturschutzgesetz gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1.

Ein Bußgeld bei Verstoß gegen diese Gesetze kann teuer werden. Mit bis zu 50.000 € kann dies geahndet werden.

Andere Optionen Wespen zu beseitigen wären durch Schädlingsbekämpfer oder den Wespennotdienst. Allerdings gilt dies auch nur im Falle einer Allergie oder Einschränkungen im Alltag.

Aber wer zahlt dies alles? Trägt bei einem Mietverhältnis der Vermieter die dafür anfallenden Kosten? Die Kosten in diesem Fall müssen vom Vermieter getragen werden. Der Vermieter sollte innerhalb von 7 Tagen das Nest entfernen lassen.

Sollte der Vermieter dessen nicht nachgehen, kann der Mieter das Nest entfernen lassen und die dafür anfallenden Kosten vom Vermieter zurückverlangen § 536 Abs. 2 Nr. 1 BGB
In Sonderfällen entfernt ein solches Nest auch die Feuerwehr, allerdings nur wenn die Bewohner aufgrund des Insekts in Lebensgefahr kommen könnten, beispielsweise durch Allergien.