Die Weihnachtszeit rückt immer näher.
Bis spätestens zum 1. Advent haben die meisten Menschen ihre Wohnung oder ihr Haus mit Weihnachtsdekoration geschmückt. Nun stell sich die Frage, ob Mieter sich beim Dekorieren ihrer Wohnung frei entfalten dürfen oder ob hierbei Grenzen einzuhalten sind, da die Dekoration auch Nachbarn stören könnte. Nicht jeder freut sich über grell blinkende Lichtspiele.
Das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses zählt zu den Gemeinschaftsräumen. Hier herrschen dementsprechend Toleranz und gegenseitige Rücksichtnahme. Generell sollte das Treppenhaus von sperrigen Dekorationen freigehalten werden, da diese Fluchtwege versperren könnten. Auch Duftkerzen oder Räuchermännchen sollten nicht ins Treppenhaus gestellt werden, da die Gerüche von anderen Mietern als unangenehm empfunden werden können.
Was die Hausfassade betrifft, diese zählt nicht als unmittelbarer Bestandteil der Mietsache was bedeutet, dass diese nicht dekoriert werden darf. Wünscht ein Mieter Weihnachtsdekorationen an der Hausfassade, muss er alle Hausbewohner sowie den Vermieter um Erlaubnis bitten.
Der Innenraum des Balkons darf frei gestaltet werden, da dieser zur üblichen Nutzung der Wohnung gehört. Erst wenn Beleuchtungen Nachbarn stören, kann der Mieter gezwungen werden die Dekorationen/ Beleuchtungen abzumontieren, zu dimmen oder ab einer bestimmten Uhrzeit abzustellen. Auch müssen Dekorationen außerhalb der Wohnung sicher befestigt sein, um eine Verletzungsgefahr auszuschließen. An Fenstern und Wohnungstüren dürfen ebenfalls Weihnachtsdekorationen angebracht werden. Diese dürfen jedoch nicht zu Schäden an Wohnungstür und Fenster führen.
Innerhalb der Wohnung können sich Mieter quasi frei entfalten. Es darf nur zu keinen Schäden durch die Nutzung der Dekorationen in der Wohnung kommen. Bei Weihnachtsbäumen sollte man deshalb acht geben, da es hierbei eine erhöhte Brandgefahr gibt.