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Provisionsteilung

veröffentlicht am 12.02.2021

WICHTIG! Neues bundesweites Gesetz zur Maklerprovision
Ab dem 23.12.2020 tritt nun endgültig das Gesetz in Kraft, welches die Verteilung der Provision beim Verkauf von Wohnungen und Häusern bestimmt.
Die Neuregelung verhindert, dass der Käufer die Provision allein zu zahlen hat und bewirkt, dass er durch diese Teilung entlastet wird. Das bedeutet, dass der Immobilienmakler zukünftig nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden kann.
Demnach sind alle Maklerverträge, die NACH dem in Kraft treten des neuen Gesetzes abgeschlossen werden, unter der neuen Provisionsregelung zu betrachten.
Alle Verträge die jedoch VOR dem 23.12.2020 abgeschlossen werden, sind von der neuen Rechtslage ausgeschlossen, auch wenn die Verbriefung erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet.
Das neue Gesetz gilt für Wohnungen sowie Einfamilienhäuser, worunter auch Doppelhaushälften und Reihenhäuser zählen. Was jedoch nicht dazuzählt, ist der Verkauf von Mehrfamilienhäusern oder aber wenn der Erwerber beispielsweise in einer gewerblichen Tätigkeit handelt. Hier kann die Maklerprovision wieder individuell aufgeteilt werden.
Die neue Regelung dient dazu, die Rechtssicherheit mit bundesweiter Einheitlichkeit und verbindlichen Regelungen zu erhöhen und damit verbunden der Entlastung des Immobilienkäufers, sowie auch der Senkung der Erwerbsnebenkosten.