Jedes Gebäude hat eine Energieeffizienz sowie eine Energieversorgung.
Diese wurden bis zum 01. November 2020 in drei verschiedenen Gesetzen geregelt.
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) war die Grundlage für staatliche Rechtsverordnungen, die Einfluss auf die Energieeffizienz von Gebäuden nahmen.
Darüber hinaus gab es das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Dieses verpflichtete Bauherrinnen und Bauherren von Neubauten, das Gebäude mit einem bestimmten Anteil erneuerbarer Energie zu beheizen.
Des Weiteren gab es die Energieeinsparverordnung (EnEV), welche seit 2002 regelte, wie Wohngebäude und Nichtwohngebäude abhängig von ihrer Energieeffizienzklasse gebaut und saniert werden mussten. Referenzgebäude und Mindestanforderungen wurden darunter definiert.
Seit dem 01. November 2020 wurden all diese Gesetze zu einem vereint, das Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Es geht hierbei um die Vereinheitlichung, die Zukunftsfähigkeit sowie die Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Das GEG setzt wie bisher fest, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen. Es umfasst Vorgaben zur Heizungs- und Klimatisierungstechnik, die Wärmedämmung sowie Hitzeschutz und gibt beim Neubau auch einen gewissen Anteil regenativer Energien vor.
Dieses Gesetz gilt erst für Bauvorhaben, welche nach dem 01. November 2020 genehmigt bzw. beantragt wurden. Alle Bauvorhaben, welche vor dem 01. November genehmigt wurden, unterliegen den oben genannten Gesetzen.
Auch Bauwerke ohne Genehmigungspflicht unterliegen ebenfalls dem GEG, sofern der Baubeginn nach dem 01.11.2020 erfolgt ist.